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   BGH, 02.03.1984 - 2 StR 102/84   

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https://dejure.org/1984,4741
BGH, 02.03.1984 - 2 StR 102/84 (https://dejure.org/1984,4741)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1984 - 2 StR 102/84 (https://dejure.org/1984,4741)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1984 - 2 StR 102/84 (https://dejure.org/1984,4741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatsachen - Tatkomplexe - Vorläufige Einstellung - Verwertung - Hinweispflicht - Anknüpfungstatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 02.03.1984 - 2 StR 102/84
    Die hiernach ausgeschiedene Tat hätte daher nur dann zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt und verwertet werden dürfen, wenn er auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden wäre (vgl. BGHSt 31, 302).
  • BGH, 04.06.1993 - 2 StR 70/93

    Beanstandung - Ausgeschiedener Verfahrensstoff - Strafzumessung - Verfahrensrüge

    Der Senat nimmt insofern Abstand von seiner früheren Auffassung hinsichtlich der Beanstandung der Verwertung von Verfahrensstoff, der gemäß § 154 StPO ausgeschieden war, zu Lasten des Angeklagten ohne vorherigen Hinweis auf die Sachrüge hin (BGH NStZ 1983, 20; StV 1981, 236; StV 1984, 364).

    Soweit der 2. Strafsenat bislang die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffes ohne vorangegangenen Hinweis zu Lasten des Angeklagten allein auf die Sachrüge hin beanstandet hat (BGH, NStZ 1983, 20; StV 1981, 236; 1984, 364), hält er hieran jetzt nicht mehr fest: Jedenfalls dann, wenn sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, ob ein Hinweis erfolgt ist, kann eine unzulässige Verwertung ausgeschiedener Tatkomplexe nur mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

  • BGH, 03.04.1996 - 2 StR 590/95

    Gericht - Verfahren wegen Betrugsversuchs - Vorläufige Einstellung -

    Für Fälle dieser Art ist dem Grundsatz nach anerkannt, daß die durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene Tat - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden ist - bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden darf, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden war (BGHSt 31, 302; BGH StV 1984, 364; 1985, 221; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1).
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